Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten
zum Verlustersatz veröffentlicht.

Der Verlustersatz wurde bis Ende 2021 verlängert und beträgt 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme € 10 Mio. nicht übersteigen. In allen anderen Fällen stehen 70% Verlustersatz zu. Der Umsatzausfall, den ein Unternehmen erleiden muss, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragen kann, muss insgesamt mindestens 50% betragen.

Folgende Punkte wurden ergänzt:

  • Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden, die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
  • Zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts im Rahmen der Verlustermittlung: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 6 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.
  • Für Wertberichtigungen zu Forderungen sowie für Rückstellungen gilt, dass die willkürliche Verschiebung von Abschreibungen/Zuschreibungen zu Forderungen bzw. die willkürliche Dotierung/Auflösung von Rückstellungen nicht zulässig ist. Pauschalwertberichtigungen und pauschale Rückstellungen können ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Die Abschreibungen/Zuschreibungen bzw. Dotierungen/Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt.
  • Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
  • Das Unternehmen hat zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. In den FAQs wird detailliert ausgeführt, wann solche Maßnahmen zumutbar sind und wann nicht, insbesondere im Zusammenhang mit Bestandverträgen.
  • Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des Verlustersatzes aufgrund nachträglicher Prüfungen und Überschreiten der 3%-Toleranzgrenze: Der angeführte Prozentsatz von 3% ist als Freigrenze zu verstehen. Daher kommt es erst zur Rückforderung des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3% unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3%, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3% ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z.B. um 4% unterschreitet, sind 4% des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).